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VfGH 30. 11. 1999, B 2028/97 (BERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFE)

JudikaturBERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFEZfV 2001/283ZfV 2001, 121

§ 55 Abs 1 ZTKG (Ziviltechniker; Disziplinarvergehen; Ansehen und Würde des Standes; Krida, fahrlässige; Verlust der Befugnis;. Gleichheit; Freiheit der Erwerbstätigkeit)

VfGH 30.11.1999, B 2028/97

Der Bf ist Zivilingenieur für Bauwesen. Mit B des Disziplinarsenates der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 27. 2. 1996 wurde der Bf schuldig erkannt, durch sein Verhalten Ansehen und Würde des Standes beeinträchtigt und ein Disziplinarvergehen gem § 55 Abs 1 ZiviltechnikerkammerG (ZTKG) begangen zu haben. Dies deshalb, weil er rechtskräftig wegen des Vergehens nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB (fahrlässige Krida) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und ihm eine Probezeit von drei Jahren gesetzt worden sei. Mit dem B wurde als Disziplinarstrafe gem § 56 ZTKG der Verlust der Befugnis ausgesprochen und dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten des Disziplinarverf aufgetragen.

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