§ 45 Abs 1 Oö BauO 1994 (Bausperre; Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erlassen, zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Verbauung; Umschreibung der Neuplanung in ihren Grundzügen anlässlich der Verhängung)
§ 45 Abs 1 Oö BauO 1994 (Bausperre; Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erlassen, zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Verbauung; Umschreibung der Neuplanung in ihren Grundzügen anlässlich der Verhängung)