§ 51 Abs 7 VStG idF vor BGBl 1995/620 (Berufungsentscheidung, Entscheidungsfrist 15 Monate; danach Außerkrafttreten des Straferkenntnisses; keine Rückwirkung der Nov BGBl 1995/620 auf bereits abgelaufene Entscheidungsfristen)
§ 42 Abs 2 Z 1 VwGG (Rechtswidrigkeit des Inhaltes; Strafberufungsbescheid ungeachtet des Außerkrafttretens des Erstbescheides nach § 51 Abs 7 VStG )