§ 34 Abs 1 VwGG (Beschwerde gegen Bescheid in der Sache, der über beantragte aufschiebende Wirkung nicht abspricht; ausschließliche Bekämpfung der Nichtzuerkennung aufschiebender Wirkung)
VwGH 21.09.1999, 99/08/0091
Die Stmk GKK hat mit B ausgesprochen, dass ein näher bezeichneter Dienstnehmer aufgrund seiner Tätigkeit der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. Den gegen diesen B erhobenen (mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundenen) Einspruch hat die bel Beh mit dem in Beschwerde gezogenen B abgewiesen und den erstinstanzl B „vollinhaltl bestätigt". Im letzten Satz der Begründung dieses B führt die bel Beh aus, dass auf den A, dem Einspruch aW zuzuerkennen, aufgrund der „raschen sachl E" nicht mehr einzugehen gewesen sei.