§ 63 Abs 1 VwGG (Bindung an Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes; Bindung des Verwaltungsgerichtshofes selbst an diese Rechtsanschauung bei Prüfung des Ersatzbescheides)
VwGH 21.09.1999, 97/08/0073
Die Bfin bestreitet nicht, dass der ErsatzB der im Erk 03.09.1996, 96/08/0022, ausgedrückten Rechtsanschauung entspricht. Die Beschwerdeausführungen laufen ledigl auf eine Bekämpfung dieser Rechtsauffassung hinaus. Damit kann die Bfin jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Die nach § 63 Abs 1 VwGG eingetretene Bindung besteht nicht nur für die bel Beh, sondern auch für den VwGH selbst bei Prüfung des Ersatzbescheides (vgl Mayer, B-VG 1994, § 63 VwGG, Textzahl V). Abw.