§ 5 Abs 2 StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Alkomatmessung, Durchführung am Kommissariat in Wien, nähergelegene Wachzimmer; „erheblich weiter entfernte Dienststelle", keine)
VwGH,17.12.1999, 97/02/0505
Selbst wenn die Behauptung des Bf zutreffen sollte, dass er von den Straßenaufsichtsorganen aufgefordert worden sei, die Atemalkoholuntersuchung im BezPolKommissariat Favoriten - und nicht in einer anderen, allenfalls näher zum Tatort gelegenen Dienststelle - durchführen zu lassen, läge keine die Verweigerung dieser Untersuchung rechtfertigende Aufforderung vor, zumal sämtl vom Bf genannten Dienststellen in relativer räuml Nähe zum Tatort liegen und somit in Bezug auf das BezPolKommissariat keineswegs von einer „erhebl weiter entfernten Dienststelle" gesprochen werden kann. Es wäre daher dem Bf durchaus zumutbar gewesen, der Aufforderung zur Untersuchung des Alkoholgehalts seiner Atemluft auf dem BezPolKommissariat Favoriten Folge zu leisten, ohne dass dadurch eine „unangemessene Entziehung der Freiheit" stattgefunden hätte. Abw.