§ 67 Abs 10 ASVG (Haftung für Beitragsschuldigkeiten; Haftung des GmbH-Geschäftsführers; Haftung für vor Übernahme der Geschäftsführung entstandene Beitragsschuldigkeiten)
VwGH 21.09.1999, 99/08/0065
Mit dem angef B wurde der Bf des Gf einer GmbH gem § 67 Abs 10 ASVG zur Haftung für Beitragsschuldigkeiten der GmbH herangezogen. Was dabei den Umstand betrifft, dass ein Großteil der Beitragsverbindlichkeiten zu einer Zeit entstanden ist, zu welcher der Bf noch nicht Gf der Gesellschaft war, ist darauf zu verweisen, dass sich der Gf bei Übernahme seiner Tätigkeit darüber unterrichten muss, ob und wie weit die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren Pflichten zur Entrichtung von SV-Beiträgen nachgekommen ist, und er in der Folge etwaige „Altlasten" gleich an deren Beitragsschuldigkeiten zu befriedigen hat (VwGH 25.06.1990, 89/15/0063, 19.02.1991, 90/08/0045, und 12.04.1994, 93/08/0258). Den Bf traf daher auch für die Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit die Verpflichtung zur zumindest anteiligen Befriedigung derartiger Altlasten und damit auch in dieser Hinsicht die Verpflichtung zur Erbringung entsprechender Nachweise. Abw.