§ 37 AIVG (Fortbezug der Notstandshilfe; Befristung; Verlängerung der Frist; Verfassungskonformität der Fristerstreckungstatbestände)
VwGH 21.09.1999, 98/08/0170
Mit 28. 3. 1994 meldete sich der Bf vom Bezug von Notstandshilfe ab, weil er ein Arbeitsverhältnis eingehe.