§ 9 Abs 1 WSHG (Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft)
§ 13 Abs 5 zweiter Satz WSHG (Unterschreitung des Richtsatzes wegen fehlender Arbeitswilligkeit; Erklärung von vornherein, keine Arbeit annehmen zu wollen)
VwGH 21.09.1999, 97/08/0556