§ 21 Abs 2 Wr JWG 1990 (Vermittlung, dem Wohl des Kindes dienend, Vornahme bei begründeter Aussicht, dass zwischen den Pflegeeltern [Pflegepersonen] eine dem Verhältnis zwischen den leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung hergestellt wird und die bestmögliche individuelle und soziale Entfaltung des Minderjährigen gesichert ist; Ausnahme bei vorübergehender Unterbringung)