§ 29 Abs 1 Z 6 AWG (Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100.000 m', Genehmigungspflicht der Errichtung, wesentlichen Änderung und Inbetriebnahme durch den LH)
§ 29 Abs 2 AWG (Anwendung bei der Erteilung der Genehmigung nach Abs 1 der bezughabenden gewerbe-, wasser-, forst-, berg-, luftfahrts-, schifffahrts-, luftreinhalte-, rohrleitungssowie eisenbahnrechtlichen Bestimmungen)