§ 77 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigung, Auflagenvorschreibung, „Auflage", Zweck, Vermeidung von Immissionen, geeignete und behördlich erzwingbare Maßnahme; Lärm, Auflage betrifft nur Teil der Lärmquellen, bloßer Auftrag zur Kundmachung eines Verbotes, behördliche Durchsetzbarkeit des Verbotes, keine)
VwGH 10.11.1999, 99/04/0117