§ 2 Abs 1 Z 11 GewO 1994 (Geltungsbereich, Ausschluss von der Anwendung; Ausübung der Heilkunde, Begriff, Einschränkung auf Tätigkeiten die auf medizinischen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, keine, Definition in Ärztegesetz; „Natur-Heilpraktiker", Anwendung der GewO, keine)
VwGH 10.11.1999, 98/04/0026