§ 40 Abs 1 dritter Satz FrG 1997 (Durchsetzungsaufschub; nur einmalige Möglichkeit der Gewährung; Höchstfrist; kein jeweils erneuerbares Recht)
VwGH 09.09.1999, 99/21/0203
Die bel Beh ist damit im Recht, dass ein Durchsetzungsaufschub gem § 40 Abs 1 dritter Satz FrG in Bezug auf einen Ausweisungsbescheid nur ein Mal in Betracht kommt, dem G ist insofern eine Höchstfrist von drei Monaten (zur Regelung der persönl Verhältnisse des ausgewiesenen Fremden) zu entnehmen. Der Bf hat dies verkannt, er ist offensichtl der Auffassung, beim Durchsetzungsaufschub gem § 40 Abs 1 dritter Satz FrG handle es sich - wie etwa beim Aufschiebungsaufschub gem § 56 Abs 2 FrG - u m ein jeweils erneuerbares Recht. Dies trifft jedoch nicht zu. Abw.