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VwGH 16. 9. 1999, 99/20/0412 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2001/114ZfV 2001, 75

§ 7 AsylG 1997 (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat; Prüfungsmaßstab; Größe des von einer bestimmten Verfolgungsgefahr betroffenen Personenkreises)

VwGH 16.09.1999, 99/20/0412

In der Beschw wird nicht der Versuch unternommen, unter Anknüpfung an Schwächen in der Begründung des angef B aufzuzeigen, dass die bel Beh bei der Feststellung des entscheidungserhebl Sachverhaltes Hinweise auf asylrechtl beachtliche Tatsachen außer Acht gelassen und es etwa verabsäumt hätte, ausgehend von der in der Berufungsverhandlung vom Bf gegebenen Erklärung für das Verhalten der (damaligen) „Rebellen" zu ermitteln, dass Angehörige bestimmter christl Konfessionen zur Zeit der behaupteten Ausreise des Bf aus Liberia in einer dem Staat zurechenbaren Weise von den dortigen „Rebellen" verfolgt worden seien und dass der zu einem Gottesdienst der baptistischen Kirche „eingeladene" Bf zu dieser Personengruppe gezählt hätte, oder dass von den derzeitigen Machthabern in Liberia eine gruppenspezif Verfolgung dieser oder anderer Art, von der der Bf betroffen wäre, zu befürchten sei. Dem allein ins Treffen geführten rechtl Argument des Bf, die Gefahr der Verfolgung aus einem der in der FIKonv angeführten Gründe müsse sich nicht „zielgerichtet" gegen den Asylwerber als Einzelperson richten, kommt unter diesen Umständen keine Bedeutung zu. Ungeachtet der Frage, ob es bei Anlegung des in § 7 AsylG vorgegebenen Prüfungsmaßstabes richtig sein kann, auf die Größe des von einer bestimmten Verfolgungsgefahr betroffenen Personenkreises abzustellen, kann eine Verfolgungsgefahr nämlich nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie auf einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 FIKonv genannten Gründe beruht. In der fehlenden Anknüpfung an ein asylrechtl relevantes Merkmal und nicht in der Größe des betroffenen Personenkreises ist der Grund dafür zu sehen, dass die durch Krieg und Bürgerkrieg ausgelösten Gefahren für sich allein in der Regel nicht geeignet sind, den Anspruch auf Asylgewährung zu begründen. Welche über das Andauern von „Kämpfen" hinausgehenden Verfolgungsgefahren dem Bf bei einem Verbleib in seinem Heimatland oder im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr dorthin gedroht hätten bzw drohen würden, ist aber auch der Beschw nicht zu entnehmen, weshalb sie in der Frage der Asylgewährung nicht erfolgreich sein kann. Abw.

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