§ 4 Abs 9 Z 1 und 4 Wr AWG 1994 (Sammeln und Behandeln von Abfällen, Bewilligungspflicht; kein Sammeln und Behandeln, wenn jP nur in rechtlicher, nicht in tatsächlicher Hinsicht mit Abfall in Berührung kommt)
§ 6 Abs 6 Wr AWG 1994 (Sammeln und Behandeln von Abfällen, jährliche Meldepflicht)