§ 13 Abs 3 WRG (Wasserbenutzung, Maß und Art, keine Entziehung den Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen des für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser)
§ 102 Abs 1 lit d WRG (Parteistellung, Gemeinde, Geltendmachung lediglich einer Beeinträchtigung der Wasserversorgung im im § 13 Abs 3 umschriebenen Umfang)