§ 66 Abs 4 AVG („Sache“ des Berufungsverfahrens; Niederlassungsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis; zulässiger Berufungsantrag; unzuständige Berufungsbehörde)
VwGH 24.09.1999, 99/19/0155
Der LH von Wien wertete den A der Bfin, mit dem sie offenkundig die Begründung eines Hauptwohnsitzes im Verständnis des § 1 Abs 1 AufG zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihren Eltern anstrebte, zu Recht in Anwendung der Übergangsbest des § 112 FrG 1997 als solchen zur Erteilung einer Niederlassungsbew. Dafür, dass die Bfin zu dem in § 7 Abs 4 FrG 1997 umschriebenen Personenkreis zählte, dem nach Inkrafttreten des FrG 1997 eine Aufenthaltserlaubnis hätte erteilt werden können, bestanden keine Anhaltspunkte.