VwGG (Erlass einer „einseitigen Anordnung“)
VwGH 29.09.1999, 99/11/0257
Die AStin strebt die Zuerkennung einer von ihr bisher nicht erlangten Rechtsposition im Wege einer einstweiligen Anordnung an. Für solche Fälle hat der EuGH ua ausgesprochen, dass bei der Erlassung einstweiliger Anordnungen zur vorläufigen Gestaltung oder Regelung streitiger Rechtsverhältnisse dieselben Voraussetzungen wie bei der Aussetzung des Vollzuges von Rechtsakten zu beachten seien (vgl Urteil Atlanta , Slg 1995, I-3761, Rz 28). Im Urteil Zuckerfabrik Suederdithmarschen ua, Slg 1991, I-415, hat der GH dargelegt, dass Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann erlassen werden dürfen, wenn sie dringl sind, wenn sie als vor der E zur Hauptsache erlassen und wirksam werden müssen, damit der ASt keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet (Rn 28). Reinen Geldschaden hat der GH grundsätzl nicht als nicht wiedergutzumachenden Schaden angesehen (Urteil Atlanta aaO, Rn 41, mwH). Dass im vorliegenden Fall Dringlichkeit im soeben dargelegten Sinn bestünde, ist den Sachverhaltsbehauptungen der AStin nicht zu entnehmen. Ihrem A konnte daher nicht stattgegeben werden.