§ 2 Abs 2 SaatgutG 1997 (Inverkehrbringen ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Freihalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr)
§ 68 Abs 2 SaatgutG 1997 (Saatgutverkehrskontrolle, Kostentragung durch Beschuldigten bei Feststellung des Zuwiderhandelns gegen dieses Gesetz; analoge Heranziehung des § 389 Abs 2 StPO )