§ 7 Abs 5 FSG (bestimmte Tatsachen, Wertung; Maßgeblichkeit der Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse bei Tatbegehung, der seither verstrichenen Zeit)
§ 25 Abs 3 Satz 1 FSG (Entziehung wegen mangelnder Verkehrszulässigkeit, Entziehungsdauer mindestens drei Monate)