§ 66 Abs 2 lit i KFG (Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung um mehr als 50 km/h; Ermittlungspflicht der Entziehungsbehörde, wenn aus den Feststellungen der Strafbehörde die Fahrgeschwindigkeit nicht schlüssig ableitbar ist)
§ 64 Abs 2 AVG (Berufung, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, Annahme von Gefahr im Verzug)