§ 25 AsylG 1997 (Handlungsfähigkeit, Einschreiten des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers, Prozessfähigkeit des Minderjährigen erlaubt nur Antragstellung; keine Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nach Abschiebung des Minderjährigen ins Ausland, Fehlen des Aufenthalts im Inland)
§ 3 JWG (Jugendwohlfahrtsgewährung an im Inland aufhältige Personen)