§ 19 Abs 1 lit c Tir GSLG 1970 (Zuständigkeit der Agrarbehörde, Entscheidung über Streitigkeiten, die zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen)
§ 25 Abs 3 Tir GSLG 1970 (Bringungsanlagen, aufgrund der Bestimmungen des Alpschutzgesetzes gebaute Alpwege)