§ 137 Abs 1 WKG (Aufsichtsbeschwerde einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, eine „Arbeitnehmerinteressen berührende Angelegenheit“, Begriff, jeder Sachverhalt der geeignet ist eine Schlechterstellung der Arbeitnehmer herbeizuführen)
VwGH 20.10.1999, 99/04/0069