§ 15 Abs 1 Stmk BauO 1968 (Bau; Ausführung nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften)
§ 61 Abs 5 Stmk BauO 1968 (ebenso; Nachweis durch den Bewilligungswerber; Erfordernisse sind erfüllt, wenn die in Betracht kommenden Ö-NORMEN erfüllt; Beweiserleichterung, Erfahrung der technischen Wissenschaften auch auf andere Weise einzuhalten)