§ 94 Abs 2 BDG 1979 (Hemmungstatbestände, Dauer des Verfahrens vor der BerK, Anhängigkeit eines strafgerichtlichen Verfahrens)
BerK 29.06.2000, GZ 22/7-BK/00
Im Falle der strafgerichtlichen Anzeige tritt der Beginn der Hemmung grundsätzlich im Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige ein. Das Ende der Hemmung tritt jedenfalls noch nicht mit Beendigung allfälliger gerichtlicher Maßnahmen, sondern erst mit dem Einlangen der Mitteilung über die rechtskräftige Beendigung, etc des gerichtlichen Strafverfahrens ein.