Art 118 Abs 7 B-VG (Gemeinde, einzelne Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs; Übertragung auf Antrag der Gemeinde auf Bezirksverwaltungsbehörde;Teile der Baupolizei; keine Bedenken gegen die Übertragung)
VfGH 16.10.1999, B 1241/97
Der Grund für die Übertragung der Angelegenheiten der Baubew, BenützungsBew und Bauplatzerklärung (der örtl Baupol) auf die BH liegt offenbar darin, BauBewVerf und gewerbebeh BetriebsanlagengenehmigungsVerf bei einer Beh zu konzentrieren und damit die negativen Auswirkungen der Kumulation von BewVerf, die von verschiedenen Beh abzuführen sind, zu mildern. Der VfGH hegt weder gegen eine derartige Übertragung von Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gd auf die staatl Beh Bedenken, nicht ist er der Meinung, dass der Grund für die seinerzeitige Übertragung weggefallen ist. Bf daher auch nicht im verfgesgew Recht auf ein Verf vor dem ges Richter verletzt.