Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG (Verordnungsprüfung, Individualantrag, Legitimation, keine; Bezeichnung eines Grundstücks bei Bekämpfung eines Flächenwidmungsplanes, entsprechende Bezeichnung nicht im Flächenwidmungsplan)
VfGH 11.03.2000, V 153/97
1. Im Erk VfSlg 11.592/1987 hat der VfGH die amtswegige Gesetzmäßigkeitsprüfung eines FlWPl nicht nur auf das aus Sicht des Anlassfalles relevante Grundstück beschränkt, sondern in einem durch Straßenzüge umgrenzten weiteren Gebiet vorgenommen. Dies wurde damit begründet, dass der in Prüfung gezogene FlWPl zwar Parzellengrenzen ausweise, nicht aber die Nummern der einzelnen Grundstücke enthalte; es sei somit nicht möglich, einzelne Parzellen herauszugreifen und die allfällige Aufhebung auf die maßgebl Parzelle zu beschränken. Der GH könne nur die im Plan bezeichneten öff Verkehrsflächen zur Abgrenzung des in Prüfung stehenden Teils der Verordnung heranziehen.