Art 140 Abs 7 B-VG (Gesetzesprüfung, Aufhebung, Wirkung; Entscheidung über die Beschwerde im Anlassfall; Qualifikation, fachliche Tätigkeiten; Abweisung eines Nachsichtsantrages wegen Fehlens einer Praxis in anderem EWR-Mitgliedstaat, Aufhebung des Wortes „anderen“; Gesetzesanwendung offenkundig nachteilig)