Art 7 Z 2 StV von Wien (österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheit, Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache; gesamte Volksschule erfasst; Slowenischunterricht wie Fremdsprache und Fachunterricht ausschließlich in deutscher Sprache in der vierten Schulstufe)