Keine Verletzung (Gesetz)
VfGH 15.03.2000, B 1366/98
Keine Bedenken gegen eine Regelung, die eine genaue Festlegung des Verwendungszwecks einer Sonderfläche vorsieht. Verhinderung anderer Nutzungen durch den Eigentümer kein verfassungsrechtl Problem (Annahme, dass der Standort nur für Garage geeignet) (s Baurecht, Raumordnung).