§ 1 Abs 1 Z 1 AusbildungsvorbehaltsG (Tätigkeiten, die durch das ÄrzteG geregelt sind; Ausbildung obliegt den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen; Verbot des Arbeitens oder Vermittelns solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen; Bewerbung der Ausbildung zum Heilpraktiker oder zu bestimmten Teilgebieten des Berufsbildes eines Heilpraktikers)