§ 41 Abs 1 Tir ROG (Freiland; alle Grundflächen, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und nicht Verkehrsflächen nach § 54 Abs 3 erster Satz )
§ 41 Abs 2 Tir ROG (Freiland, zulässige Bauten)
§ 43 Abs 2 Tir ROG (Sonderflächen, Festlegung des jeweiligen besonderen Verwendungszweckes; nur Errichtung von Gebäuden und Anlagen, die dem Verwendungszweck entsprechen; Widmung als Sonderfläche im Freiland mit Verwendungszweck Garage für Transport- und Erdbewegungsmaschinen; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung)