§ 1 Abs 2 Z 7 AZG (Ausnahme; Luftverkehrsunternehmungen; Bordpersonal; sachliche Begründung)
VfGH 10.06.1999, G 235/98
Dass nun die Tätigkeit des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmen in Hinsicht auf die Arbeitszeit nicht nur von der durchschnittl Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses in vielfacher Weise abweicht, sondern sich auch von der Dienstleistung im sonstigen öffentl Verkehr (für die § 18 AZG besondere Regeln bereitstellt) wesentl unterscheidet, wird schon daraus deutl, dass diese Tätigkeit in ihrem wesentl Teil nicht vor Erreichen des Zieles beendet oder durch neu beigezogene Arbeitnehmer fortgesetzt werden kann. Dazu kommt, dass die im Flugverkehr bewältigten Entfernungen das Bordpersonal einerseits infolge der Zeitverschiebungen und Klimaveränderungen außergewöhnl Belastungen aussetzen, die Sicherheit des Flugverkehrs eine Belastung andrerseits aber auch nur in besonderen Grenzen zulässt.