§ 2 Nö AWG 1992 (Geltungsbereich, keine Geltung für gefährliche Abfälle und für Abfälle, für die einheitliche bundesrechtliche Vorschriften bestehen)
Art 138 Abs 2 B-VG (Kompetenzfeststellung, Antrag der Landesregierung, Zuständigkeit einer Angelegenheit nach Gesetzgebung oder Vollziehung der Länder oder des Bundes)