§ 8 Abs 1 Z 1 WaffG (Verlässlichkeit; voraussichtlicher sachgemäßer Umgang mit Waffen und keine Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; auch einmaliger Vorfall kann Verlässlichkeit ausschließen; jagdrechtswidriges Verhalten; Lösung eines Schusses durch Ausrutschen auf Böschung, Zielen auf einen Dachs zur Nachtzeit entgegen jagdrechtlichem Verbot)