§ 71 Abs 1 AVG (Wiedereinsetzung, Fristversäumnis; Einspruchsfrist, Rechtsmitteleinbringung durch Boten, hier Ehemann; keine weitere Nachfrage betreffend rechtzeitiger Aufgabe, keine, auffallende Sorglosigkeit; minderer Grad des Versehens, keiner)
VwGH 30.09.1999, 99/02/0157