Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt)
§§ 67a Abs 1 Z 2, 67c AVG (ebenso)
§ 67d Abs 5 AVG (öffentliche mündliche Verhandlung; Absehen ua bei ausdrücklichem Verzicht der Parteien; bloßes Schweigen zu einer Anfrage, ob auf Verhandlung verzichtet wird ist nicht ausreichend)