§ 45 Abs 2 VStG (Einstellung durch Aktenvermerk; Approbationsbefugnis des Organwalters)
VwGH 28.10.1998, 97/03/0010
1. Ein VerwStrafVerf gilt nur dann als eingestellt, wenn eine der Vorschrift des § 45 Abs 2 VStG in formeller Hinsicht entspr Verfügung getroffen worden ist. Es muss sich also um einen dem Beschuldigten erkennbaren Akt der Verwaltung handeln; somit ist es, damit die Rechtswirkungen der Einstellung eintreten, erforderl, dem Beschuldigten, der - wie hier - vom Verf Kenntnis hatte, mitzuteilen, dass das gegen ihn geführte StrafVerf eingestellt wurde. Es muss für die Partei erkennbar sein, ob die Einstellung des StrafVerf verfügt wurde oder ob es sich bei dem Geschäftsstück, das den AV über die Einstellung trägt, bloß um einen Entwurf handelt, der erst der Genehmigung bedarf. Die Partei kann sich in der Frage, ob die mit einem solchen VerwAkt - Einstellung des VerwStrafVerf durch AV - verbundenen Rechtsfolgen eintreten, nur am äußeren Tatbestand orientieren (VwGH 19.06.1985, 84/03/0018).