§ 45 Abs 1 Z 2 VwGG (Wiederaufnahme, Gründe, von Partei nicht verschuldete irrige Annahme einer Fristversäumnis; Mängelbehebungsauftrag, teilweise Erfüllung, Irrtum hinsichtlich „angefochtener Bescheid“ und „Beilage“, mangelndes Verschulden, keines)
§ 45 Abs 1 Z 2 VwGG (Wiederaufnahme, Gründe, von Partei nicht verschuldete irrige Annahme einer Fristversäumnis; Mängelbehebungsauftrag, teilweise Erfüllung, Irrtum hinsichtlich „angefochtener Bescheid“ und „Beilage“, mangelndes Verschulden, keines)