§ 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG (Verletzung von Verfahrensvorschriften, Relevanz der Verletzung, weder offenkundig noch in Beschwerde dargetan; Verletzung des Parteiengehörs)
VwGH 15.09.1999, 99/04/0125
In der Beschw werden ausschließl der bel Beh unterlaufene VerfVerstöße geltend gemacht. Der Bf vermag damit aber eine zur Aufhebung des angef B führende Rechtswidrigkeit dieses B schon deshalb nicht darzustellen, weil, wie sich aus § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG ergibt, nicht jede Verletzung von VerfVorschriften eine solche Vorgangsweise rechtfertigt, sondern nur eine solche, bei deren Vermeidung die bel Beh zu einem anderen B hätte kommen können. Ist diese Relevanz des VerfMangels nicht offenkundig, ist es Sache des Bf, in der Beschw darzulegen, zu welchem konkreten anderen Sachverhalt die bel Beh bei Vermeidung des gerügten VerfMangels gekommen wäre.