§ 33 Abs 1 VwGG (Klaglosstellung, Zurückziehung der VwGH-Beschwerde; nur vor dem Gerichtshof möglich; Erklärung über die Zurückziehung der VwGH-Beschwerde vor einer Verwaltungsbehörde zeigt aber Wegfall des rechtlichen Interesses)
VwGH 08.09.1999, 99/01/0147, 0148