§ 24 Abs 3 VwGG (Pauschalgebühr von 2.500 S; keine Entrichtungspflicht bei Einlangen einer zunächst beim VfGH eingebrachten Sukzessivbeschwerde beim VwGH; Einheitlichkeit einer solchen Beschwerde)
§ 17a VfGG (Pauschalgebühr von 2.500 S für Beschwerden)