§ 23 Abs 2a StVO (Wohnstraße, Parkerlaubnis, dafür gekennzeichnete Stellen; keine solchen Stellen, Vorwurf des Abstellens außerhalb solcher Stellen, keiner)
VwGH 30.09.1999, 98/02/0124
Im InstZug wurde der Bf für schuldig erkannt, er habe einen PKW in der K-Gasse vor dem Haus Nr 2 „in der Wohnstraße nicht an der dafür gekennzeichneten Stelle geparkt“ und dadurch gegen § 99 Abs 3 lit a iVm § 23 Abs 2a StVO verstoßen.