§ 36a Abs 3 Z 2 AlVG (Einkommen; Hinzurechnung; Verlustabzug)
VwGH 21.09.1999, 97/08/0010
Gem § 36a Abs 3 Z 2 AlVG sind dem Einkommen nach § 2 Abs 2 EStG 1988 unter anderem die Beträge nach § 18 Abs 6 EStG 1988 (Verlustabzug) hinzuzurechnen, „soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden“. Hieraus ergibt sich im Sinne der vom Bf schon im VerwVerf vertretenen Rechtsauffassung, dass eine Hinzurechnung zu dem im ESt-B mit Null festgestellten Einkommen nur insoweit in Betracht kam, als die Ermittlung des Einkommens auf einem Abzug des Verlustabzuges beruhte, also nicht in einem den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigenden Ausmaß (vgl dazu in einem ähnlichen rechtl Zusammenhang schon das Erk 05.09.1995, 95/08/0088). Eine Hinzurechnung nicht zum festgestellten Nulleinkommen, sondern zu noch gar nicht um den Verlustabzug reduzierten Einkünften kann nach dem Gesetzeswortlaut von vornherein nicht in Frage. Aus dem (einfachen) Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf ergibt sich im vorliegenden Fall kein an die Geringfügigkeitsgrenze auch nur annäherungsweise heranreichendes Monatseinkommen. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.