§ 412 Abs 1 ASVG (Einspruch; begründeter Entscheidungsantrag; Ausmaß der Begründung)
VwGH 21.09.1999, 94/08/0225
Bei der Beurteilung, ob ein begründeter EntscheidungsA vorliegt, wird es nicht auf eine formell und inhaltl vollendete Darstellung des Einspruchswerbers ankommen, wohl aber muss mit Sicherheit zu erkennen sein, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Insbesondere dann, wenn aus den Einspruchsausführungen im Zusammenhang mit dem Verhalten der Partei im Verfahren vor der Unterinstanz mit Sicherheit erschlossen werden kann, was sie mit dem Einspruch anstrebt, kann dieser, auch wenn er keinen ausdrückl EntscheidungsA enthält, nicht als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl dazu etwa die vergleichbare Rsp zu § 63 Abs 3 AVG, abgedruckt bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 147 ff).