§ 37 Abs 1 Tir JagdG 1983 (Abschüsse nur im Rahmen des Abschussplanes; „Pflichtabschussplan“)
§ 52 Abs 1 Tir JagdG 1983 (Hintanhaltung von Wildschäden, behördlich vorzuschreibende Abschüsse ua auch abweichend vom Abschussplan; bescheidmäßige Fristverlängerung zur Erfüllung des Abschussplanes)