§ 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 13 Abs 3 und 5 ; Entscheidung, Zuwarten auf Zwangsausgleich bzw dessen Erfüllung, keines)
§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Absehen von der Entziehung, Voraussetzungen, ua tatsächliche Ausübung oder unmittelbar bevorstehende Ausübung des Gewerbes)