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VwGH 30. 6. 1999, 99/04/0037 (GEWERBERECHT)

JudikaturGEWERBERECHTZfV 2000/1821ZfV 2000, 783

§ 88 Abs 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Tatbestandsvoraussetzungen, Nichtausübung des Gewerbes und zweijähriger Rückstand bei Entrichtung der Umlage, Ermittlungspflicht)

VwGH 30.06.1999, 99/04/0037

Tatbestandsvoraussetzung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 88 Abs 2 GewO 1994 ist einerseits die Nichtausübung des in Rede stehenden Gewerbes während der letzten zwei Jahre und andererseits ein Rückstand mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerbl Wirtschaft (nunmehr Wirtschaftskammer).

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